1. Satzungsentwurf SV BW Brenken





§ 1 Name und Sitz


  1. Der 1921 in Brenken gegründete Verein führt den Namen "SV 21 Blau Weiß Brenken e. V." und hat seinen Sitz in Büren-Brenken. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen
  2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und seinen zuständigen Fachverbänden.Die verbindlichen Bestimmungen dieser Verbände werden anerkannt.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen in allen Sportbereichen, für die gem. dieser Satzung Abteilungen eingerichtet sind bzw. werden.
  2. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
  3. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

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§ 3 Aufgaben


Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
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§ 4 Mitgliedschaft


Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Mitglieder des Verein sind:
  1. Erwachsene - (Aktive und Passive)
  2. Jugendliche - (von 14 bis 17 Jahre)
  3. Kinder - (unter 14 Jahre)
  4. Ehrenmitglieder - (keine Altersbegrenzung)
Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller bei Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Hiergegen kann innerhalb von einem Monat nach Zugang der Ablehnung des Aufnahmeantrags schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werde. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

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§ 5 Mitgliederbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragssatzung). Von Vereinsmitgliedern, die Mitglied mehrerer Abteilungen sind, wird der Vereinsbeitrag nur einmal erhoben.
Die jeweils aktuelle Beitragssatzung kann weitere Beitragszahlungen/Umlagen für die Zugehörigkeit zu einzelnen Abteilungen vorsehen.

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§ 6 Rechte der Mitglieder


Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in den jeweiligen Abteilungsversammlungen. Das Stimmrecht bei den Jugendtagen regelt die Jugendordnung.
Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Im Übrigen gilt § 8 dieser Satzung.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.

Sie wählen den Vorstand gem. § 12 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

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§ 7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

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§ 8 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsaushängekasten am Sportheim Vogelsang. Unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragt.
In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Absatz 3 dieser Vorschrift gilt entsprechend.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Die Dringlichkeit wird dadurch festgestellt, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in der Tagesordnung aufgenommen wird.
Anträge auf Satzungsänderung und auf die Auflösung des Vereins sind von der Zulassung als Dringlichkeitsantrag ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn die Teilnahme an der laufenden Mitgliederversammlung unter einen Anteil von 25 % der erschienenen Mitglieder sinkt.

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§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:


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§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimm-abgabe ist unzulässig.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag von mindestens 10 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden. Bei allen anderen Beschlüssen der Mitgliederversammlung gilt ein Antrag nur dann als angenommen, wenn die dafür gemäß dieser Satzung erforderliche Mehrheit der Mitglieder dafür stimmt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

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§ 11 Vorstand


Der Vorstand besteht aus:
  1. Dem Vorsitzenden
  2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Dem Schatzmeister
  4. Dem Geschäftsführer
  5. Dem Sozialwart
  6. Dem Marketingobmann
  7. Dem Jugendvertreter
  8. Den Abteilungsleitern
  9. Bis zu 3 Beisitzern

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben
Die Mitglieder des Vorstandes können zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten, sowie Mitglieder in diese Ausschüsse berufen.

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§ 12 Wahl des Vorstands


Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.

Abweichend davon erfolgt die Wahl des Jugendvertreters durch den Jugendtag, die Wahl der Abteilungsleiter durch die jeweilige Abteilungsversammlung, weitere Einzelheiten dazu regeln die §§ 15 und 16 dieser Satzung sowie die Jugendordnung und die jeweilige Abteilungsordnung.

Die Wahlen zum Vorstand erfolgen nach folgendem Rhythmus:
Der Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Sozialwart der Marketingobmann und die Abteilungsleiter werden in allen durch zwei teilbaren Jahren gewählt.
Der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, die Beisitzer und der Jugendvertreter werden ein Jahr später gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre jeweiligen Nachfolger gewählt worden sind. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bzw. bis zur nächsten Abteilungsversammlung oder bis zum nächsten Jugendtag.
Vorstandsmitglieder können nur volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

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§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands


Der Vorstand leitet den Verein, ihm sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.

Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:
  1. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
  2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;
  4. Überwachung und Förderung des Sportbetriebs;
  5. Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Vereinsveranstaltungen;
  6. Repräsentation des Vereins;
  7. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung
  8. Finanzplanung;
  9. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche;
  10. Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Abteilungen.

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§ 14 Sitzungen des Vorstandes


Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

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§ 15 Abteilungen des Vereins


Innerhalb des Vereins werden für die unterschiedlichen sportlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist und aktiv in dieser Abteilung Sport treibt. Weiterhin gelten als Mitglieder die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Abteilung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit. Bei der Auflösung einer Abteilung ist die zugehörige Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung einzuholen; der Wille der betroffenen Abteilung ist bei der Entscheidung der Mitgliederversammlung des Vereins zu berücksichtigen.
Jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr, soweit nicht diese Satzung dem entgegensteht oder eine andere Abteilung hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit.
Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter, der durch die Mitglieder der Abteilung in einer einzuberufenden Abteilungsversammlung gewählt wird. Seine Amtszeit entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Vorstands, er ist Mitglied des Vorstands.
Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Abteilungsleiters im Amt. Scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus oder findet sich kein geeigneter Kandidat für die Position, so nimmt ein Mitglied des Vorstands die Geschäfte des Abteilungsleiters zunächst kommissarisch wahr. Innerhalb eines Monats ist eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen, auf welcher der neue Abteilungsleiter durch die Mitglieder der Abteilung für die noch verbleibende Amtszeit zu wählen ist.
Die Abteilungsleiter haben dem Vorstand in jeder Vorstandssitzung und im Bedarfsfall auch außerhalb hiervon über Aktivitäten und Vorkommnisse in den Abteilungen zu unterrichten. Die Abteilungen geben sich eigene Abteilungsordnungen. Die Abteilungsordnungen müssen die Organisation der Abteilung regeln und sich an den Vorgaben dieser Satzung orientieren. Vorrang hat im Kollisionsfall diese Vereinssatzung, die weiterhin verbindlich für alle Mitglieder des Vereins gilt. Über neue oder geänderte Abteilungsordnungen ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein. Es hat das Recht jederzeit zwischen den Abteilungen zu wechseln, soweit nicht bestehende Kapazitätsgrenzen dem entgegenstehen. Für diesen Fall sind Wartelisten einzurichten. Die Kapazitätsgrenzen werden durch den Vorstand nach Anhörung des Abteilungsleiters festgelegt.
Der Vereinsführung obliegt ansonsten die Mitgliederverwaltung. Soweit für die Organisation erforderlich, kann jede Abteilung von der zentralen Mitgliederverwaltung Listen über ihre Abteilung erhalten.
Die Nutzungszeiten und -rechte von Anlagen, Hallen und sonstigen Einrichtungen werden zentral durch den vom Vorstand hierfür Beauftragten vergeben.
Soweit erforderlich, erwirbt der Verein die Mitgliedschaft in Fachverbänden; die daraus resultierenden Rechte und Pflichten erstrecken sich auch auf die Mitglieder der Abteilung.

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§ 16 Jugend des Vereins


Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis 17 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

Die Versammlung aller Mitglieder der Vereinsjugend ist der Jugendtag. Der Jugendtag wählt den Jugendvertreter, der die Interessen der Jugend als Mitglied des Vorstandes vertritt. Seine Amtszeit entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Vorstands.
Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Jugendvertreters im Amt. Scheidet ein Jugendvertreter vorzeitig aus oder findet sich kein geeigneter Kandidat für die Position, so nimmt ein Mitglied des Vorstands die Geschäfte des Jugendvertreters zunächst kommissarisch wahr.
Innerhalb eines Monats ist ein außerordentlicher Jugendtag einzuberufen, auf welchem der neue Jugendvertreter für die noch verbleibende Amtszeit zu wählen ist.

Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

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§ 17 Kassenprüfer


Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal unmittelbar wiedergewählt werden.

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§ 18 Protokollierung


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vor-standssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

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§ 19 Auflösung des Vereins


Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten Brenken

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen und als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung anerkannten Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

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